Satzung der Deutschen Hospitalité

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Hospitalité von Notre-Dame de Lourdes", abgekürzt „Deutsche Hospitalité", mit dem Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.) nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
2. Sitz der Deutschen Hospitalité ist Münster.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Deutsche Hospitalité ist Mitglied der Hospitalité von Notre Dame de Lourdes (NDL) in Lourdes in Frankreich. Die Hospitalité von Notre Dame de Lourdes hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Botschaft der Muttergottes von Lourdes zu verbreiten.
2. Der Verein hat den Zweck, die Körperschaft Hospitalité von Notre-Dame de Lourdes in Lourdes (Frankreich) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese bestehen darin, alte und kranke Pilger im Wallfahrtsort Lourdes zu betreuen, um ihnen die notwendige Pflege zukommen zu lassen und ihnen die Teilnahme an Gottesdiensten und Prozessionen zu ermöglichen. Die Förderung geschieht dadurch, dass der Verein junge Männer und Frauen (Stagiaires) für diese Tätigkeit in Deutschland anwirbt, sie ausbildet und der Hospitalité von Notre-Dame de Lourdes in Lourdes für ihre Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Verein will damit gleichzeitig die Völkerfreundschaft fördern.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
1. Die Deutsche Hospitalité verfolgt ausschliesslich und unmittelbar mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Präsidium kann einem Mitglied die Auslagen erstatten, die diesem in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Auch kann das Präsidium Stagiaires, die Mitglieder der Deutschen Hospitalité sind, im Einzelfall und auf Antrag einen Zuschuss zu Aufwendungen zwecks Durchführung eines Stage-Dienstes gewähren.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Deutschen Hospitalité fremd
sind, und auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Aufsicht
Die Deutsche Hospitalité untersteht der Aufsicht des Bischofs von Münster. Im Bereich des Bistums von Tarbes und Lourdes untersteht die Tätigkeit der Deutschen Hospitalité der kanonischen Aufsicht des Ortsbischofs. Die Stagiaires unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Lourdes den Weisungen der Hospitalité NDL.

§ 5 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte kann das Präsidium, falls erforderlich, gegen Entgelt tätiges Personal bestellen.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Persönliches Mitglied der Deutschen Hospitalité kann jeder Mann/jede Frau der/die im Geiste der Gottesmutterverehrung und in Erfüllung der Botschaft von Notre-Dame mindestens einen Stage-Dienst in Lourdes geleistet hat.
2. Die Deutsche Assoziation des Souveränen Malteser Ritterorden ist korporatives und Gründungsmitglied der Deutschen Hospitalité mit dem Stimmrecht gemäß § 8/2.
3. Persönliches Mitglied kann nicht werden, wer den katholischen Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen oder mit der Verhängung oder Feststellung der Exkommunikation bestraft ist. Es kann ebenfalls nicht Mitglied sein, wer von der Hospitalité Notre Dame de Lourdes in Lourdes abgelehnt oder ausgeschlossen wurde.
4. Die persönlichen Mitglieder sollen nach Möglichkeit die Mitgliedschaft in der Hospitalité NDL anstreben.
5. Der Verein kann juristische und korporative Mitglieder sowie Fördermitglieder haben.
6. Fördermitglied können alle an der Unterstützung der Ziele der Hospitalité Notre Dame de Lourdes in Lourdes interessierten Einzelpersonen, juristische Personen und korporative Mitglieder werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern und fördernden Einzelpersonen entscheidet das Präsidium aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers/der Bewerberin. Mit dem Aufnahmeantrag wird zugleich diese Satzung als verbindlich anerkannt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt ohne Begründung.
2. Über die Aufnahme von juristischen Personen und korporativen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die persönlichen Mitglieder sind zu Stage-Diensten in Lourdes verpflichtet. Alle Mitglieder sind verpflichtet, an Zweck und Aufgaben der Deutschen Hospitalité nach besten Kräften aktiv mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung kann hierzu besondere Regelungen beschließen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht, das nur unmittelbar und von persönlichen Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden kann. Jedes persönliche Mitglied besitzt das passive Wahlrecht.
3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, siehe auch § 13.2.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod,
b) den freiwilligen Austritt,
c) die Streichung aus der Mitgliederliste,
d) den Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende zulässig und schriftlich bis spätestens zum 30. September gegenüber dem Präsidium zu erklären.
3. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann das Präsidium beschließen, falls ein Mitglied in fünf aufeinander folgenden Jahren keinen Stage-Dienst geleistet hat oder mit mehr als zwei fälligen Jahres-Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist.
4. Den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums aus wichtigem Grund beschließen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) die nach Erwerb der Mitgliedschaft eintretenden Tatbestände gemäß § 6.3., und § 10.5.
b) schwerwiegende Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen oder gegen die Interessen der Deutschen Hospitalité oder gegen Beschlüsse oder Weisungen ihrer Organe,
c) unehrenhaftes Verhalten inner- oder außerhalb der Deutschen Hospitalité.
5. Mitglieder der Deutschen Hospitalité, die aus der Hospitalité Notre Dame de Lourdes ausgeschlossen werden, verlieren mit Rechtskraft dieser Entscheidung gleichzeitig ihre Mitgliedschaft in der Deutschen Hospitalité.

§ 11 Vereinsorgane
Organe der Deutschen Hospitalité sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium
c) die gemäß § 17 gebildeten Delegationen

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Deutschen Hospitalité, die anderen Organe sind ihr auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Präsidenten/der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen schriftlich 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten/der Präsidentin eingegangen sein. In der ordentlichen wie außerordentlichen Versammlung abgegebene Anträge müssen zur sofortigen Zulassung zur Abstimmung mit Zweidrittel Mehrheit angenommen werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist aufgrund Beschlusses des Präsidiums oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gemäß den in Ziffer 2 genannten Formvorschriften einzuberufen. Diese außerordentliche Versammlung hat innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen, in offener Abstimmung und bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Die Wahl des Präsidiums hat, wenn kein anwesendes wahlberechtigtes Mitglied widerspricht, in offener Abstimmung zu erfolgen. Es gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse im Wortlaut enthalten.
6. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen,
b) die Entlastung des Präsidiums,
c) die Regelung konkreter Pflichten der Mitglieder gemäß § 8/1,
d) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 9,
e) der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 10,
f) die Wahl von Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 13,
g) die Wahl eines Geschäftsführers auf Antrag des Präsidiums gemäß § 13,
h) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren, wobei eine etwaige Wiederwahl erst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren möglich ist,
i) die Bildung von Delegationen gemäß § 17,
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 18,
l) die Beschlussfassung über die Auflösung gemäß § 19.

§ 13 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten/der Präsidentin,
b) dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin,
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
d) für die Dauer der korporativen Mitgliedschaft: dem Präsidenten der Deutschen Assoziation des SMO oder einem von ihm berufenen Vertreter, sowie - mit beratender Stimme - dem Lourdeskommissar der Deutschen Assoziation des SMO,
e) dem vom Bischof von Münster berufenen Geistlichen mit beratender Stimme,
f) dem auf Antrag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer mit beratender Stimme.
2. Die Präsidiumsmitglieder, ausgenommen das Präsidiumsmitglied zu d) und e), werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder der Deutschen Hospitalité für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedoch sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin in der ersten, der Gründung folgenden Amtsperiode nach zwei Jahren neu zu wählen.
Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist zulässig.
Persönliche Mitglieder, die auch eine juristische Person im Verein vertreten, können nicht als Präsident/Präsidentin oder als Vizepräsident/Vizepräsidentin gewählt werden.
Fördermitglieder sowie korporative Mitglieder können nicht ins Präsidium gewählt
werden, Ausnahme SMO als Gründungsmitglied.
3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidiumsmitglieds oder im Falle einer vorzeitigen Abwahl, die nur aus wichtigem Grund erfolgen darf, nimmt die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vor.
4. Die Wahlen des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Münster, ausgenommen die ersten Wahlen der vorgenannten Amtsträger nach Gründung der Deutschen Hospitalité.
Die Hospitalité NDL ist über die Wahlen der vorgenannten Amtsträger zu informieren.

§ 14 Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Deutschen Hospitalité zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
2. Dem Präsidium obliegen insbesondere:
a) die Aufnahme, die Streichung aus der Mitgliederliste und der Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern;
b) die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse,
c) die Überwachung der Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens,
d) die Regelung von Personalangelegenheiten.
3. Die Deutsche Hospitalité wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtigten Präsidiumsmitglied vertreten, wobei im Innenverhältnis gilt, dass das Vertretungsrecht des Präsidenten/der Präsidentin demjenigen des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin vorgeht.
4. Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Er/sie ist verpflichtet, auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu fertigen, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Die zwei gewählten Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 15 Arbeitsweise des Präsidiums
1. Das Präsidium tritt aufgrund schriftlicher Einladung durch den Präsidenten/ der Präsidentin oder, bei seiner/ihrer Verhinderung, durch den Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin nach Bedarf zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgt ist und mindestens drei stimmberechtigte Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Bedarf sind einzelne Beschlussfassungen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-mail) zulässig. Das Ergebnis der Beschlussfassung muss schriftlich niedergelegt werden.
3. Die Präsidiumsbeschlüsse sind in einem vom Sitzungsleiter unterzeichneten Protokoll festzuhalten.

§ 16 Geistlicher Berater
1. Der Bischof von Münster hat das Recht, einen Geistlichen Berater zu berufen. Das Präsidium kann ihm hierzu Vorschläge unterbreiten.
2. Der Geistliche Berater gehört dem Präsidium und der Mitgliederversammlung grundsätzlich mit beratender Stimme an. Im Auftrag des Bischofs kann er gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums mit aufhebender Wirkung Einspruch erheben, falls
diese mit der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche nicht im Einklang stehen.

§ 17 Delegationen
1. Delegationen sind regionale Untergliederungen, denen die Förderung von Zweck und Aufgaben der Deutschen Hospitalité sowie der Zusammenhalt der Mitglieder in ihrem Bereich obliegt. Die Bildung und die Statuten der Delegationen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Jedes Mitglied kann nur einer Delegation angehören. Die Mitglieder der Delegationen wählen einen Sprecher/eine Sprecherin, der/die dem Präsidium sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat.

§ 18 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können das Präsidium oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder beantragen. Der Antrag muss mit dem wörtlichen Änderungsvorschlag in der Tagesordnung, die mit der Einladung der Mitgliederversammlung zugesandt wird, enthalten sein.
2. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Falls der Änderungsbeschluss den Zweck und die Aufgaben der Deutschen Hospitalité betrifft (§ 2/1. und 2.), wird er erst wirksam, wenn ihm auch die Hospitalité NDL und der Bischof von Münster zugestimmt haben. Andere Satzungsänderungen sind den vorgenannten Institutionen nur mitzuteilen.
3. Die Bestimmungen der §§ 6/2., 13/1.d) und 13/2. letzter Satz gelten als Sonderrechte der Deutschen Assoziation des SMO gemäß § 35 BGB.

§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung der Deutschen Hospitalité kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und wird erst wirksam, wenn ihm die Hospitalité NDL und der Bischof von Münster zugestimmt haben.
2. Im Falle der Auflösung gelten die stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder als Liquidatoren. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation gemäß §§ 47 ff. BGB.

§ 20 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Hospitalité oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Bistum Münster, das es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken ist unzulässig.

§ 21 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung diese Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt hat oder nach Sinn und Zweck dieser Satzung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gewollt hätte, wenn und soweit die Mitgliederversammlung bei der Verabschiedung der Satzung oder bei späterer Änderung oder Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Bleiben Zweifel, so gelten die gesetzlichen Regelungen.